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Aktuelle Hinweise

Neue Programmheftverteilung

Das Programmheft Ihrer VHS wird zukünftig an vielen öffentlichen Orten als Auslage erhältlich sein. Unter anderem in allen Filialen der Kreissparkasse, in Einrichtungen des Landrats-amtes, in Stadtinformationen, Bibliotheken sowie in vielen Geschäften.

Die bisherige Verteilung über das Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises entfällt!

Satzung
Satzung für die VHS des Saale-Orla-Kreises vom 15. November 2005

Auf der Grundlage der §§ 98 bis 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), in Verbindung mit dem Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) vom 25. August 2003 (GVBl. S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), hat der Kreistag des Saale-Orla-Kreises in seiner Sitzung am 10. Oktober 2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz

(1) Im Saale-Orla-Kreis besteht eine vom Landkreis getragene Volkshochschule.
(2) Die Volkshochschule führt den Namen Volkshochschule des Saale-Orla-Kreises.
(3) Sitz der Volkshochschule ist die Stadt Pößneck. In Schleiz besteht eine Außenstelle.
(4) Die Volkshochschule kann weitere Außenstellen und Unterrichtsorte
im Kreisgebiet einrichten.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Volkshochschule dient der Gewährleistung von Erwachsenenbildung durch die
kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend der Forderung des Thüringer
Erwachsenenbildungsgesetzes. In Übereinstimmung mit der Präambel und den
allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes hat die Volkshochschule ein vielseitiges
und flächendeckendes Weiterbildungsangebot zu entwickeln und unter dem
Gesichtspunkt chancengleicher Teilnahme zu planen.
(2) Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht an eine bestimmte Richtung gebunden.
(3) Die Volkshochschule kann ihre Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit anderen
Bildungsträgern gestalten.

§ 3
Rechtsform und Trägerschaft

(1) Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft des Saale-Orla-Kreises. Sie ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Der Saale-Orla-Kreis ist als Träger der Volkshochschule Mitglied des Thüringer
Volkshochschulverbandes e.V. § 4
Finanzierung und Haushalt (1) Die Volkshochschule ist eine durch den Haushalt des Saale-Orla-Kreises finanzierte
Einrichtung. Im Rahmen seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 5 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gewährt der Landkreis der Volkshochschule Mittel zur Bestreitung ihrer Personal-, Sach- und Verwaltungsaufgaben und die für den erwachsenengerechten Betrieb notwendigen Zuschüsse im Rahmen des Haushaltes.
(2) Einrichtungen des Kreises, insbesondere Räume und Unterrichtsmittel in vom
Landkreis materiell getragenen Schulen, können von der Volkshochschule kostenfrei genutzt werden.
(3) Die Volkshochschule ist gehalten, den Raumbedarf, der nicht gemäß Abs. 2 abgedeckt
werden kann, möglichst kostenfrei von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
zu erlangen.

§ 5
Beirat

(1) Als beratendes und beschließendes Gremium wird der Volkshochschule ein Beirat zugeordnet. Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder üben ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Ihre Entschädigung richtet sich nach den dafür zuständigen Bestimmungen des Landkreises.
(2) Mitglieder des Beirates sind kraft Amtes:
- der Landrat oder ein von ihm beauftragter Vertreter;
- der für die Volkshochschule zuständige Fachdienstleiter.
Weitere Mitglieder des Beirates sind:
- zwei Kreistagsmitglieder, die dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Bildung, Sport und Gleichstellung angehören und von diesem gewählt werden;
- zwei Dozenten der Volkshochschule, die auf Vorschlag des Leiters der
Volkshochschule vom Landrat benannt werden.
Der Landrat ist Vorsitzender des Beirates. Er beruft die Sitzungen des Beirates ein.
(3) Der Leiter der Volkshochschule hat bei den Sitzungen des Beirates beratende Stimme.
Auf Beschluss des Beirates können zu den Sitzungen weitere Personen mit beratender
Stimme hinzugezogen werden.
(4) Der Beirat
- gibt Empfehlungen zur Planung des Lehrgangsprogrammes;
- gibt der Volkshochschule und der Kreisverwaltung Empfehlungen zu Fragen der Volkshochschularbeit;
- berät den Leiter der Volkshochschule in organisatorischen, finanziellen und pädagogischen Fragen;
- beschließt Richtlinien über die Höhe der Dozentenhonorare;
- legt auf Vorschlag des Leiters der Volkshochschule die Benutzerordnung fest.

§ 6
Leiter und hauptamtliche Mitarbeiter

(1) Die Volkshochschule des Saale-Orla-Kreises wird von einem hauptamtlich tätigen
Leiter geführt. Die Einstellung des Leiters der Volkshochschule erfolgt nach Anhörung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Bildung, Sport und Gleichstellung durch den Landrat des Saale-Orla-Kreises.
(2) Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter werden durch den Landrat nach Anhörung
des Beirates und des Leiters der Volkshochschule eingestellt.
(3) Dem Leiter der Volkshochschule obliegt die pädagogische und organisatorische
Leitung der Volkshochschule. Er ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der
Volkshochschule.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Aufstellung von Dienstverteilungs- und Organisationsplan;
- Aufgabenverteilung im pädagogisch-planendem und Verwaltungsbereich;
- Kontrolle der Arbeit der Mitarbeiter der Volkshochschule;
- Planung des Lehrgangsprogrammes;
- Wahl der Publikation des Programmangebotes;
- Aufstellung des Haushaltsplanvorschlages;
- Auswahl der Dozenten;
- Abschluss der Honorarverträge mit den Dozenten in Vertretung für den Landkreis;
- Bestätigung der Einschreibung von Teilnehmern;
- Entscheidungen über Gebühren- und Honorarhöhen innerhalb der geltenden
Festlegungen;
- Organisation der Geschäftsstellenarbeit;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Zusammenarbeit mit anderen Volkshochschulen, dem Thüringer Kultusministerium
sowie mit dem Thüringer Volkshochschulverband und dem Deutschen
Volkshochschulverband;
- Teilnahme an den Sitzungen des Volkshochschul-Beirates und Beratung
obengenannter Aufgabenstellungen mit dem Beirat.
Die obengenannten Aufgaben kann der Leiter ganz oder teilweise an pädagogische
Mitarbeiter übertragen. Seine Kontrollpflicht und Vorgesetztenkompetenz bleiben
davon unberührt.
Ein vom Leiter aufgestellter Dienstverteilungsplan bedarf der Genehmigung des
zuständigen Fachdienstleiters.
Beim Abschluss von Dienstverträgen, die abhängige Beschäftigung begründen, kann
der Leiter der Volkshochschule den Landkreis nicht vertreten.
Der Leiter der Volkshochschule ist dem Beirat gegenüber verpflichtet, über die Arbeit
der Volkshochschule zu berichten.
(4) Die Aufgaben der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter ergeben sich aus dem
Dienstverteilungsplan.

§ 7
Lehrgangsangebot

(1) Für jedes Semester ist ein vielseitiges Lehrgangsangebot auszuarbeiten und in
geeigneter Weise bekannt zugeben. Die Publikation des Lehrgangsangebotes mittels
einer eigenen Druckschrift erfolgt nach Entscheidung durch die Volkshochschule
jährlich oder halbjährlich.
(2) Das Lehrgangsangebot der Volkshochschule soll in seinem Inhalt die sozialen,
geografischen und verkehrstechnischen Besonderheiten der Region berücksichtigen. Es soll Angebote zu mindestens folgenden Fachgebieten aufweisen:
- Fremdsprachen,
- Schreibtechnik,
- Datenverarbeitung,
- Kaufmännisches Wissen,
- Recht,
- Gesundheitsbildung,
- Kulturelle Bildung.
Darüber hinaus soll die Volkshochschule entsprechend dem Teilnehmerinteresse um
weitere Angebote aus anderen Fachgebieten bemüht sein.

§ 8
Teilnehmer, Einschreibung

(1) An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann jede Person im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben teilnehmen.
(2) Die Teilnehmer nehmen an den Veranstaltungen der Volkshochschule im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzerverhältnisses teil. Die Modalitäten regeln eine vom Beirat der Volkshochschule festzulegende Benutzerordnung und eine vom Kreistag zu beschließende Entgeltordnung.

§ 9
Dozenten

(1) Die Dozenten sind nach dem Grundsatz der Freiheit der Lehre für Art und Inhalt ihres
Unterrichtes selbst verantwortlich.
(2) Die Dozenten üben ihre Tätigkeit im allgemeinen neben- oder freiberuflich auf
Honorarbasis aus. Dazu ist zwischen ihnen und der Volkshochschule für jeden
Lehrgang getrennt eine entsprechende Vereinbarung (Dienstvertrag) zu treffen. Die
Vergütung richtet sich nach einer vom Beirat der Volkshochschule zu beschließenden
Honorarordnung.
(3) Für die Absicherung von speziellen Maßnahmen der Volkshochschule können vom
Landkreis bei gesicherter Refinanzierung über den regulären Stellenplan des
Landkreises hinaus Zeitarbeitsverträge mit zusätzlichem pädagogischen Personal
eingegangen werden. § 10
DatenschutzBei der Erfassung, Speicherung, Weiterverarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Bundes- sowie Thüringer Datenschutzgesetzes.

§ 11
FerienzeitenFür die Volkshochschule gelten bei Lehrgängen, die zu schulischen Abschlüssen führen, die gleichen Ferienzeiten wie für allgemeinbildende staatliche Schulen in Thüringen.

§ 12
In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung für die Volkshochschule des Saale-Orla-Kreises vom 24. Februar 1998 außer Kraft.

 

Schleiz, den 15. November 2005

Der Saale-Orla-Kreis


Frank Roßner
Landrat