
Auf Grundlage der §§ 87 Abs. 1 und 98 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. September 2004 (GVBl. S. 889) hat der Kreistag des Saale-Orla-Kreises in seiner Sitzung am 10. Oktober 2005 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 § 2 (2) Entgelt- und Kostenschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, ersatzweise mit dem Besuch einer solchen.
§ 3 1,00 € bis 1,50 € bei Lehrgängen zur Vorbereitung auf staatliche Schulabschlüsse; 2,00 € bis 5,00 € bei Lehrgängen und Veranstaltungen auf den Gebieten Sprachen, Schreibtechnik, Freizeit, Gesundheit, EDV, Recht, Wirtschaft, Psychologie und 3,00 € bis 25,00 € bei Lehrgängen auf Gebieten spezieller Berufsbildung, besonderen Firmenschulungen und anderen Lehrgängen mit außergewöhnlich hohem Aufwand. (2) Die Entgelthöhe wird innerhalb der o.g. Grenzen von der Volkshochschule für den Unterrichtsabschnitt festgesetzt, für den das aktuelle Lehrprogramm gilt. Bei der Kalkulation der Kosten, die für die direkte Lehrgangsorganisation anfallen, wird das Kostendeckungsprinzip beachtet. In diese Kosten fließen der Honoraraufwand für die Kursleiter, der technische Aufwand, eventuelle Mietzahlungen und die zu erwartende Teilnehmerzahl ein. Zusätzlich wird für jeden Kurs mit mehr als 5 Unterrichtsstunden je Teilnehmer eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10,00 € erhoben. Damit werden die indirekten Aufwendungen für die Lehrgangsorganisation im Verwaltungsbereich der VHS berücksichtigt. Die Pauschale ist nicht kostendeckend und wird bei Vertragskündigung des Teilnehmers nicht erstattet. (3) Ein Kurs kommt zustande, wenn zu Beginn des zweiten Unterrichtstermins mindestens acht (bei Sprachkursen im Regelfall neun) Teilnehmer rechtsverbindlich angemeldet sind. (4) Nachzügler zahlen mit Eintritt in den Kurs das Entgelt für die noch ausstehende Stundenzahl und die Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 2. (5) Im Einverständnis mit den Kursteilnehmern kann im Fall der Unterbelegung das Entgelt für einen Kurs, der auf Wunsch der Teilnehmer trotzdem stattfinden soll, ausnahmsweise abweichend von Abs. 2 auf die angemeldeten Teilnehmer umgelegt werden. Eine Entgeltermäßigung gemäß § 5 ist in solchen Fällen nicht möglich. (6) Das Entgelt für Kurse außerhalb des regulären Kursangebotes, für ausgewählte Teilnehmerkreise, für besondere Wunschthemen und für Einzelveranstaltungen richtet sich nicht nach den Obergrenzen in Abs. 2, sondern wird nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. § 4 (2) Entgelte für Vorträge, Einzelveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen können am Einlass in bar verlangt werden.
1. Sozialhilfeempfänger und deren Familienangehörige; 2. Personen einer Bedarfsgemeinschaft, denen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt wurden (Arbeitslosengeld II). (2) Wenn mehrere Personen aus einem Haushalt an dem gleichen Kurs mit mindestens zwei Kursterminen teilnehmen, wird ein Familienrabatt von je 25 Prozent für die zweite und jede weitere Person aus dem Haushalt gewährt. (3) Bei berufsbildenden Lehrgängen kann bei Teilnehmern, deren Einkommen den Sozialhilfesatz nicht übersteigt oder diese Teil einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sind, von der Erhebung der Teilnahmeentgelten nach pflichtgemäßem Ermessen ganz abgesehen werden, wenn der Lehrgang im Einzelfall einen beruflichen Einstieg ermöglichen könnte und kein anderer Kostenträger für die Entgelte aufkommt. Die Überprüfung, ob der Entgelterlass gewährt werden soll, ist in diesen Fällen im Vernehmen mit dem Fachbereich Jugend/Soziales des Kreises vorzunehmen. (4) Pro Lehrgang kann immer nur eine der obengenannten Ermäßigungen in Anspruch genommen werden. (5) Entgeltermäßigungen müssen auf der Teilnehmererklärung durch den Teilnehmer geltend gemacht werden und können nicht nachträglich erfolgen. § 6 Entgelte für Teilnahmebescheinigungen und Prüfungen (1) Die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse erfolgt unentgeltlich. (2) Für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen, die nicht mehr als die Lehrgangsbezeichnung, die Teilnahme am Lehrgang und die Anzahl besuchter Stunden ausweisen, beträgt das Entgelt jeweils 2,00 €, wenn der besuchte Lehrgang nicht länger als 10 Jahre zurücklag. (3) Das Entgelt für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen, Zertifikaten oder Zeugnissen, die mehr als die in Absatz 1 genannten Angaben ausweisen oder für länger als 10 Jahre zurückliegende Lehrgänge beträgt jeweils 25,00 €. (4) Die Volkshochschule kann für Prüfungen gesonderte Entgelte erheben. Die Kalkulation dafür wird dem Aufwand entsprechend von der Volkshochschule vorgenommen. Für aus diesen Prüfungen resultierende Zeugnisse wird kein gesondertes Entgelt erhoben. § 7 a) Name, Vorname, Wohnanschrift, Telefonnummer (ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse), Altersgruppe und Ermäßigungsstatus des Teilnehmers und zusätzlich bei Minderjährigen Name, Vorname und Wohnanschrift des gesetzlichen Vertreters, sowie b) die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte. (2) Die gespeicherten Daten für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden nach Ablauf der gesetzlichen Frist gelöscht, bzw. vernichtet. (3) Durch die Bekanntmachung dieser Entgeltordnung werden die Betroffenen über die Aufnahme und Verwendung der in Abs. 1, 2 genannten Daten unterrichtet.
Schleiz, den 15. November 2005 Der Saale-Orla-Kreis
Frank Roßner
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